Legasthenie rechtfertigt weitgehenden Nachteilsausgleich im Studium
Eine Studentin eines Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs an einer niedersächsischen Universität beantragte wegen einer ärztlich bestätigten Legasthenie eine Schreibzeitverlängerung um 70 Prozent sowie die Nutzung eines Laptops bei Klausuren. Die Universität erkannte das Dauerleiden zwar an, bewilligte jedoch lediglich eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um 50 Prozent und lehnte die Laptopnutzung mit Hinweis auf angebliche Täuschungsrisiken ab.
Hiergegen wandte sich die Studentin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO.
