Verwaltungsrecht
Ich mache mich für Sie stark!
Hier finden Sie ausführliche Details zu meiner Fachkompetenz.

-
Prüfungsrecht und Hochschulrecht
- Hochschulzulassungsrecht (sogenannte Studienplatzklagen)
- Immatrikulationsverfahren
- Anerkennung / Anrechnung von Prüfungsleistungen
- Anfechtung von Prüfungsbewertungen (Bachelor, Master, Examina, etc.)
Prüfungsrecht & Hochschulrecht
Studienplatzklage - Prüfungsrecht - Plagiatsverfahren
Bei meinem Steckenpferd, dem Hochschulzulassungs- und Prüfungsrecht, vertrete ich Sie in allen zentralen Belangen des Studiums - bundesweit, egal an welcher Hochschule.
Ich begleite Sie im Immatrikulationsverfahren. Ein Schwerpunkt liegt dabei in der Durchsetzung von Zulassungansprüchen im innerkapazitären und außerkapazitären Bereich. Ich überprüfe für Sie Ablehnungsbescheide und setze Ansprüche auf Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch, wenn die Hochschulen weniger Studienplätze anbieten alles vorhanden.
Ich kontrolliere für Sie die Anfechtung von Nichtzulassungsbescheiden wegen vermeintlich nicht ausreichender Studienplatzanzahl, die Einhaltung des Kapazitätsausschöpfungsgebotes der Hochschule und mache ihre Ansprüche vor den Verwaltungsgerichten geltend.
Auch besondere Zugangswege, etwa die Zulassung zum Studium ohne die klassische Hochschulzugangsberechtigung wegen besonderer beruflicher oder wissenschaftlicher Befähigung werden von mir überprüft, gestaltet und im Falle einer Ablehnung im gerichtlichen Verfahren angegriffen bzw. durchgesetzt.
Ein weiterer zentraler Tätigkeitsbereich im Prüfungsrecht ist die Anfechtung von Prüfungsbewertungen - von Klausuren über Hausarbeiten sowie mündliche Prüfungen bis hin zu Staatsexamina. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass Prüfungsentscheidungen durch subjektive Eindrücke und Zufälligkeiten geprägt sind und vom subjektiven Erwartungshorizont des Prüfers abhängen. Nicht jede Bewertung ist mit Erfolg anzufechten, nur weil ein anderer Prüfer die Leistung anders bewertet hätte, jedoch überprüfe ich für Sie, ob die Prüfer den Beurteilungsspielraum verletzt haben. Ich überprüfe Verfahrensfehler und mache sie geltend.
Grundsätzlich erheblich sind Verfahrensmängel für das Prüfungsergebnis bei einer rechtswidrigen Prüferbestellung, Anwesenheit von Dritten bei Beratung des Prüfungsergebnisses, unzulässigem Prüfungsstoff, Unterschreitung oder Überschreitung der Prüfungsdauer.
Hierbei spielen die Rügeobliegenheiten des Prüflings eine Rolle, zudem spielen Themen wie Lärm, Unruhe im Prüfungsraum, Temperatur, Gerüche und technische Störungen eine herausragende Rolle.
Ich überprüfe dabei, ob die Hochschulen Ihren Anspruch auf ein verfahrensfehlerfreies Prüfungsverfahren eingehalten haben, zum Beispiel ob ein gewährter Nachteilsausgleich vollumfänglich eingeräumt wurde, ob die Prüfungskommission ordnungsgemäß besetzt ist oder ob die Prüfung wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Hier ist es entscheidend, die rechtliche Situation vor, während und nach der Prüfung zu erkennen und rechtlich zu bewerten.
Auch vertrete ich Sie in Plagiatsverfahren. In Zeiten der KI wird der universitäre Vorwurf, künstliche Intelligenz unerlaubt benutzt zu haben, immer lauter. Aber auch, wenn die Hochschulen selbst KI zur Überprüfung der Echtheit von Prüfungsleistungen verwendet haben, ist es wichtig, dieser Verwendung zum Nachweis eines Plagiates Einhalt zu gebieten, wenn diese nach dem Gesetzesvorbehalt nicht hätte verwendet werden dürfen.
Darüber hinaus berate ich umfassend zur Anerkennung und Anrechnung von Prüfungsleistungen. Dies betrifft sowohl im Inland oder Ausland erbrachte Studienleistungen als auch Konstellationen des Fachhochschul- oder Studiengangwechsels.
Hierbei ist darauf zu achten, ob die Hochschulen bei der Frage der Anrechnung und Vergleichbarkeit zu Unrecht wesentliche Unterschiede behaupten und Versuchen für Sie, Studienzeitverlängerungen oder Doppelprüfungen zu vermeiden.
Ein weiterer wichtiger Baustein meiner Tätigkeit im Prüfungsrecht ist der Nachteilsausgleich. Ich unterstütze Studierende mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen, bei Schwangerschaft oder Pflegeverantwortung pflegebedürftiger naher Angehöriger.
-
Schulrecht
- Beratung und Vertretung von Schulträgern und Schulen
- Schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen
Die besonderen Aspekte im Schulrecht
Schulträger - Schulen - Aufsichtsbehörde
Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit in diesem Bereich liegt in der rechtlichen Beratung und Vertretung von Schulträgern sowie öffentlichen Schulen.
Im Zentrum stehen dabei regelmäßig Fragestellungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen Schulträgern, Schulen und der für Niedersachsen zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung.
In der Praxis kommt es hierbei häufig zu Uneinigkeiten über die Aufnahmeverpflichtung auswärtiger Schülerinnen und Schüler, insbesondere bei Schulen in der Trägerschaft eines anderen Schulträgers. Maßgeblich ist in diesen Fällen, welche Bedeutung zwischen Schulträgern getroffene Vereinbarungen, bestehende Schulbezirkssatzungen sowie die allgemeinen Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes entfalten und wie diese rechtlich einzuordnen sind.
Ein weiterer Fokus meiner Beratung liegt in der Begleitung schulorganisatorischer Entscheidungen der Schulträger. Hierzu zählen insbesondere die Errichtung, Aufhebung oder Zusammenlegung öffentlicher Schulen sowie Fragen der Organisation und Ausgestaltung des schulischen Angebots.
Ich begleite Schulträger bei der rechtssicheren Vorbereitung, Umsetzung und Durchsetzung dieser Entscheidungen gegenüber Aufsichtsbehörden und anderen Beteiligten.
Dabei behalte ich jedoch auch die Interessen der Schülerinnen und Schüler im Blick, wenn sie z.B suspendiert werden:
Schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen stellen für die betroffenen Schülerinnen und Schüler häufig einen erheblichen Einschnitt in ihren Schulalltag dar. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Schulen bei der Verhängung solcher Maßnahmen nicht selten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überschreiten. Dies betrifft insbesondere schwerwiegende Maßnahmen wie den Ausschluss vom Unterricht für bis zu drei Monate oder die Verweisung von einer Schule. In diesen Fällen ist sorgfältig zu prüfen, ob nicht mit einer milderen Maßnahme aus dem Ordnungsmaßnahmenkatalog des Niedersächsischen Schulgesetzes derselbe Zweck, nämlich die erzieherische Einwirkung, hätte erreicht werden können.
Von herausragender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der einstweilige Rechtsschutz. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen entfalten keine aufschiebende Wirkung, sodass die Maßnahmen unmittelbar nach ihrem Ausspruch wirksam werden. In solchen Fällen ist rasches anwaltliches Tätigwerden geboten.
-
Beamtenrecht (für Beamte und Dienstherren)
- Allgemeines öffentliches Dienstrecht
- Dienstfähigkeit
- Konkurrentenstreitverfahren
- Versetzung in den Ruhestand
- Disziplinarverfahren
- Anfechtung und Abänderung dienstlicher Beurteilungen
Beamtenrecht (für Beamte und Dienstherren)
Dienstfähigkeit - Beamtenstatus - Disziplinarverfahren
Ich begleite Beamtinnen und Beamte, die sich einem Versetzungsverfahren in den vorzeitigen Ruhestand aufgrund einer von ihrem Dienstherrn festgestellten Dienstunfähigkeit ausgesetzt sehen.
Wann eine solche Dienstfähigkeit festgestellt werden kann, unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben. So kann im Land Niedersachsen eine Dienstunfähigkeit nur aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt werden, wobei die letzte Entscheidungskompetenz der Dienstunfähigkeit immer dem Dienstherrn obliegt. Hier spielt der grundsätzliche Vorrang eines amtsärztlichen Gutachtens vor der fachärztlichen Einschätzung eine große Rolle.
Hier fällt es in die anwaltliche Beratung, ob und inwieweit der fachärztlichen Beurteilung eines Krankheitsbildes durch einen Amtsarzt nur eine fundierte fachärztliche Bewertung eines anderen Arztes entgegengehalten werden kann.
Auch berate und vertrete ich Beamtinnen und Beamte bei Fragen einer Reaktivierung in den aktiven Dienst beispielsweise nach Wiedererlangung der sogenannten begrenzten Dienstfähigkeit unter entsprechender Reduzierung der Arbeitszeit sowie bei Fragen zur generellen Reduzierung der Arbeitszeit.
Ebenso begleite ich Dienstherren bei Dienstunfähigkeitsfeststellungsverfahren für die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ihrer Beamtinnen und Beamte.
Konkurrentenstreitverfahren
Ist eine Beamtin oder ein Beamter im Rahmen einer Beförderung nicht ausgewählt worden und erhält eine entsprechende Auswahlmitteilung, gilt es auch hier schnell zu handeln. Bei entsprechenden Erfolgsaussichten die vorläufige Besetzung dieser Stelle gerichtlich untersagen zu lassen ist nur im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes möglich.
Nicht selten bricht der Dienstherr das Stellenbesetzungsverfahren ab, wenn der unterlegene Mitbewerber Rechtsschutz sucht. Nicht jeder Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist rechtmäßig. Es bedarf dazu eines sachlichen Grundes. Die Überprüfung eines rechtmäßigen Verfahrensablaufs ist der Kernbereich meiner Tätigkeit von Beamtinnen und Beamten in einem Stellenbesetzungsverfahren.
Disziplinarverfahren
Ich begleite Beamtinnen und Beamte von Beginn eines Disziplinarverfahrens an bis zu dessen Abschluss und stehe ihnen während des gesamten Verfahrens beratend und verteidigend zur Seite.
Das Disziplinarverfahren dient der Klärung, ob ein mögliches Dienstvergehen von Beamtinnen und Beamten, Soldatinnen und Soldaten oder Richterinnen und Richtern vorliegt.
Ziel ist es zu prüfen, ob gegen dienstrechtliche Pflichten verstoßen wurde und ob hieraus disziplinarische Maßnahmen drohen. Abhängig vom jeweiligen Status erfolgt die Entscheidung entweder durch den Dienstherrn selbst oder durch ein Disziplinargericht.
In der Praxis betreffen Disziplinarverfahren häufig Verstöße gegen grundlegende Dienstpflichten. Dazu gehört unter anderem die Pflicht, Dienstunfähigkeit zu vermeiden. Ebenso von Bedeutung sind die Pflicht zur unparteiischen und gerechten Aufgabenerfüllung, das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie die Verpflichtung zu Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung. Darüber hinaus wird von Beamtinnen und Beamten erwartet, dass ihr Verhalten sowohl im Dienst als auch im privaten Bereich der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert. Auch die uneigennützige Amtsführung sowie die Ausübung des Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zählen zu den zentralen dienstrechtlichen Pflichten.
Ein Disziplinarverfahren kann bereits im laufenden Stadium mit erheblichen Belastungen verbunden sein. Hierzu zählen insbesondere die vorläufige Dienstenthebung sowie die teilweise oder vollständige Einbehaltung von Besoldungs- und Versorgungsansprüchen. Diese Maßnahmen erfolgen häufig unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung und können für die Betroffenen eine erhebliche finanzielle und persönliche Belastung darstellen.
Als Disziplinarmaßnahmen kommen der Verweis, die Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung und - als schwerwiegendste Maßnahme - die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sowie bei Ruhestandsbeamten dazu noch die Aberkennung des Ruhegehaltes in Betracht.
Wird wegen desselben Sachverhalts parallel ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt und ist bereits öffentliche Klage erhoben worden, muss das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden. In diesem Fall ruht das disziplinarrechtliche Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens.
Im Disziplinarverfahren ist die Behörde verpflichtet, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Dabei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu berücksichtigen. Alle Tatsachen, die für die Frage der Disziplinarmaßnahme und deren Bemessung relevant sein können, müssen in die Entscheidung einbezogen werden, um ein faires und verhältnismäßiges Ergebnis zu erreichen.
Meine Aufgabe als Verteidigerin besteht darin, Ihre Interessen konsequent zu vertreten, Sachverhalte zu bestreiten, entlastende Umstände herauszuarbeiten und sämtliche in Betracht kommenden Milderungsgründe geltend zu machen. Gerade bei einer geständigen Einlassung zum Vorwurf kann eine durchdachte Stellungnahme, insbesondere unter Berücksichtigung von Einsicht und tätiger Reue, entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Disziplinarverfahrens haben.
Anfechtung und Abänderung dienstlicher Beurteilungen
Dabei kommt es entscheidend auf die Einhaltung des Prinzips der Bestenauslese und das Gegenüberstellen und Vergleichen der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen an.
So ist es entscheidend zu erkennen, dass ein Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung bedarf, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.
Einer Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsrichtlinien vorsehen.
-
Öffentliches Baurecht
- Baunachbarrecht
- Anfechtungsverfahren gegen Baugenehmigung und Verfahren zur Erlangung einer solchen
- Bauordnungsrecht (Beseitigungsverfügungen, Stilllegungsverfügungen u.ä.)
Öffentliches Baurecht für Bauherren und Nachbarn
Baugenehmigung - Ansprüche - Stillegung
Im öffentlichen Baurecht stehe ich sowohl Bauherren als auch Nachbarn mit Beratung und Vertretung zur Seite.
Ich berate Bauherren in sämtlichen rechtlichen Fragen rund um die Zulässigkeit und Durchführung ihrer Bauvorhaben. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im Baunachbarrecht, also in der Wahrung oder Abwehr nachbarlicher Ansprüche, etwa bei Streitigkeiten über Abstandsflächen, Lärm- oder Immissionsschutz.
Wenn Sie gegen eine Baugenehmigung vorgehen möchten oder sich selbst gegen einen Widerspruch wehren müssen, begleite ich Sie durch das Verfahren und vertrete Ihre Interessen gegenüber Behörden und Gerichten.
Im Bereich des Bauordnungsrechts vertrete ich meine Mandanten bei bauaufsichtlichen Maßnahmen wie Beseitigungs- und Stilllegungsverfügungen u.ä. und entwickele rechtssichere Strategien zur Abwehr oder Umsetzung solcher behördlichen Anordnungen.
Ziel meiner Tätigkeit ist stets eine effektive und nachhaltige Lösung im Einklang mit den geltenden Vorschriften des Rechts.
-
Kommunalrecht
- Kommunalabgabenrecht
- Vertretung von Bürgerinitiativen
- Vertretung von Gemeinden bei Bürgerbegehren
Kommunalrecht
Kommunalabgaben - Erschließung - Bürgerinitiative
Ich vertrete Anlieger, wenn sie mit einem Beitragsbescheid wegen der Herstellung oder des Ausbaus einer öffentlichen Straße konfrontiert werden.
Die Erhebung solcher Beiträge erfolgt auf Grundlage der kommunalrechtlichen Vorschriften über Erschließungs- und Ausbaubeiträge, mit denen Gemeinden ihren finanziellen Aufwand für die Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze anteilig auf die Grundstückseigentümer umlegen.
Maßgeblich für die Beitragserhebung ist das Vorliegen eines Erschließungsvorteils, also der konkrete Nutzen, den ein Grundstück durch die Anbindung an die öffentliche Straße oder durch deren Ausbau erfährt. Erst wenn ein solcher Vorteil tatsächlich entsteht, kann eine Beitragspflicht begründet werden. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem sogenannten umlagefähigen Aufwand, den die Gemeinde auf die begünstigten Grundstücke verteilt. Dabei ist zu prüfen, ob die Kosten korrekt ermittelt und sachgerecht nach gesetzlichen Kriterien aufgeteilt wurden.
Häufig werden im Zuge der Herstellung oder des Ausbaus Vorausleistungen erhoben, bevor die Maßnahme vollständig abgeschlossen ist. Auch in diesen Fällen ist es sinnvoll, den Beitragsbescheid rechtlich überprüfen zu lassen – insbesondere, wenn Sie Zweifel an der Vorteilsermittlung, der Kostenverteilung oder der rechtzeitigen Beitragserhebung haben. Die rechtliche Prüfung Ihrer Bescheide sorgt dafür, Ihre Interessen als Anlieger sicherzustellen.
Wenden Sie sich gerne an mich.
Zugleich vertrete ich auch Gemeinden in gerichtlichen Verfahren von Beitragspflichtigen, die sich gegen kommunale Beiträge oder Steuern zur Wehr setzen. Dies betrifft insbesondere Tourismus- und Kurbeiträge, Zweitwohnungsteuern sowie weitere kommunale Abgaben, die auf Grundlage der jeweiligen Satzungen in Verbindung mit den Kommunalabgabengesetzen (KAG) erhoben werden. Gemeinden sind gesetzlich berechtigt, solche Beiträge zu erheben, sofern ein konkreter Vorteil für die Beitragspflichtigen besteht und die Erhebung in einer formell und materiell rechtmäßigen Satzung geregelt ist.
Häufig machen Beitragspflichtige im Rahmen ihrer Klagen Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Satzung geltend oder rügen die Heranziehung zur Abgabe als unverhältnismäßig oder sachlich fehlerhaft. In diesen Verfahren verteidige ich die Gemeinden und ihre Satzungen, stütze ihre Position insbesondere auf die kommunale Typisierungs- und Pauschalisierungsbefugnis, die es Gemeinden ermöglicht, bestimmte Kosten- und Vorteilstatbestände durch pauschale oder typisierte Regelungen zu erfassen.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Die Bereitschaft vieler Bürgerinnen und Bürger, sich aktiv in die Angelegenheiten ihrer Gemeinde oder Stadt einzubringen, wächst stetig.
Das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid nehmen dabei innerhalb der in den kommunalen Verfassungsgesetzen vorgesehenen Partizipationsmöglichkeiten eine besonders bedeutende Stellung ein. Sie eröffnen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, unmittelbar auf kommunale Entscheidungen Einfluss zu nehmen.
Ein erfolgreicher Bürgerentscheid tritt an die Stelle eines Ratsbeschlusses und wirkt damit als direktdemokratisches Element, das den auch für die Gemeinden geltenden Grundsatz der repräsentativen Demokratie sinnvoll ergänzt.
In meiner anwaltlichen Tätigkeit vertrete ich sowohl Bürgerinitiativen, die ein Bürgerbegehren vorbereiten oder durchführen möchten, als auch Gemeinden, die ein Bürgerbegehren rechtlich prüfen oder sich gegen unzulässige Begehren zur Wehr setzen müssen. Dabei berate ich in allen rechtlichen Fragen rund um die Zulässigkeit, die formalen Anforderungen und die rechtlichen Wirkungen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden.
-
Gewerberecht
- Gaststättenkonzession
- Gewerbeuntersagungsverfahren
Gewerberecht
Gewerbeuntersagung - Gaststättenkonzesion
Gewerbeuntersagungen wegen Unzuverlässigkeit greifen tief in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Betroffenen ein und unterliegen deshalb strengen rechtlichen Voraussetzungen. Die zuständige Behörde kann ein Gewerbe ganz oder teilweise untersagen, wenn aufgrund des Gesamtbildes des Verhaltens des Gewerbetreibenden Tatsachen vorliegen, die den Schluss zulassen, dass er nicht die Gewähr bietet, das Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu führen. Steuerschulden sind dabei immer ein großes Thema.
In meiner anwaltlichen Beratung geht es darum, die zugrunde liegenden Tatsachen, die Prognoseentscheidung der Behörde und die Verhältnismäßigkeit der Untersagung zu überprüfen sowie Möglichkeiten zur Abwehr oder Begrenzung der Maßnahme, wie den Nachweis einer beidseitig abgestimmten Tilgungsvereinbarung für Steuerrückstände zu entwickeln.
Die Erteilung einer Gaststättenkonzession setzt demgegenüber in der Regel ein geordnetes Antragsverfahren voraus, in dem die persönliche und betriebliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie die Einhaltung baurechtlicher, gewerberechtlicher und hygienerechtlicher Vorgaben geprüft werden. Aus rechtlicher Sicht ist insbesondere nachzuweisen, dass keine Gründe vorliegen, die die gewerberechtliche Zuverlässigkeit in Frage stellen – etwa strafrechtliche
Verfehlungen mit Bezug zum Gewerbe, auch hier Steuerrückstände oder auch hier.
Im Rahmen meiner anwaltlichen Beratung besteht die Aufgabe darin, das Verfahren gegenüber der Behörde zu begleiten.
-
Statusrecht für Soldatinnen und Soldaten
- Auswahlverfahren
- Einstellungsverfahren
- Beratung und Vertretung bei Versetzung und Auswahlentscheidungen
- Verteidigung im truppendienstlichen Disziplinarverfahren
- Verfahren zur Feststellung der Diensttauglichkeit und Wehrtauglichkeit
- Vertretung in Verfahren zu Rückzahlungsforderungen
Statusrecht für Soldatinnen und Soldaten
Wehrdienst - Kommandierung - Disziplinarrecht
... in allen statusrechtlichen Fragen – vom Beginn bis zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Dazu gehören Mandate rund um Einstellungs- und Auswahlverfahren, die Ablehnung der Einstellung oder Übernahme als Berufssoldat sowie vorzeitige Entlassungen, etwa wegen Dienstunfähigkeit oder angeblichen Vertrauensverlusts. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf laufbahn- und karrierebezogenen Entscheidungen: Ich begleite Sie bei Versetzungen, Kommandierungen, Verwendungsentscheidungen im In- und Ausland, der Anfechtung dienstlicher Beurteilungen und bei Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungensposten.
Im Disziplinarrecht verteidige ich Sie in truppendienstlichen Disziplinarverfahren und prüfe die Rechtmäßigkeit von Disziplinarmaßnahmen, insbesondere deren Verhältnismäßigkeit und die Verwertbarkeit früherer Vorwürfe. Kommt es parallel zu strafrechtlichen Ermittlungen – etwa wegen Gehorsamsverweigerung, eigenmächtiger Abwesenheit oder anderer dienstbezogener Delikte – sorge ich für eine abgestimmte Verteidigungsstrategie im Spannungsfeld von Straf- und Disziplinarrecht mit erfahrenen Kollegen aus dem Strafecht. Ein weiterer Teil meiner Tätigkeit betrifft außerdem die Wahrung Ihrer dienstlichen Rechte und die Klärung dienstlicher Pflichten: Ich unterstütze Sie bei Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit von Befehlen, Fragen politischer Betätigung, Religionsausübung, Erscheinungsbild sowie beim Vorgehen gegen Mobbing, sexueller Belästigung und sonstigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Dienst.
Dazu gehört auch Ihre Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, etwa im Eilrechtsschutz gegen belastende Maßnahmen wie Versetzungen, Dienstpostenentzug oder statusrelevante Entscheidungen.
Schließlich unterstütze ich Sie in allen Fragen der Dienst- und Wehrtauglichkeit, etwa bei Untersuchungsanordnungen, medizinischen Begutachtungen und deren Überprüfung, sowie bei streitigen Zuweisungen in besondere Verwendungen aus Gesundheitsgründen. In vielen Fällen geht es zudem um die Abwehr oder Prüfung von Rückforderungsansprüchen der Bundeswehr wegen abgebrochener Ausbildungen oder Studiengängen.
Mein Ziel ist es, Ihre berufliche und persönliche Stellung als Soldatin oder Soldat umfassend zu schützen und Ihre Rechte gegenüber Dienstherrn und Vorgesetzten durchzusetzen.
